AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen von Begerow erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Ein Kaufvertrag wird mit sämtlichen ihm zugrundeliegenden Absprachen und Vereinbarungen erst wirksam, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist oder auf einen mündlichen Vertragsabschluss hin sofortige Lieferung erfolgt. Im letzteren Fall gelten Lieferschein oder Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
2. Lieferung
2.1 Sämtliche Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, diese werden von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Solcher Art schriftlich bestätigte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Wird eine in obiger Weise bestätigte verbindliche Frist von uns nicht eingehalten, kann der Auftraggeber bezüglich der jenigen Mengen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die bis zum Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht geliefert sind. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Auftraggeber berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass Teillieferungen für ihn nicht zumutbar sind.
2.2 Werden Herstellung oder Lieferung der verkauften Waren durch Umstände unmöglich gemacht, die nicht von uns zu vertreten sind oder zu einer unzumutbaren Erschwernis führen, sind wir für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Behebung des Hindernisses berechtigt, die Lieferung hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg -auch zwischen fremden Staaten- politische Umwälzungen, Streik, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrverbot, Verkehrsstörungen, Nichtbelieferung durch unsere Lieferanten, verspätete Anlieferung von Rohstoffen und Materialien, Maschinenbruch, sonstige Betriebsstörungen oder fabrikatorische Schwierigkeiten sowie sonstige Umstände, die wir nicht beeinflussen können. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine verbindliche Erklärung von uns verlangen, ob wir von dem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Geben wir eine unmissverständliche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Mehr- oder Minderlieferungen von max. 15 % behalten wir uns bei Sonderanfertigungen vor.
3. Schadenersatz
3.1 Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
- bei Arglist.
3.2 Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind folgende Fälle:
a) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar waren.
3.3 Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldungsunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.4 Liegt keiner der vorstehend unter den Ziff. 1 bis 3 genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
4. Gefahrenübergang, Versand
4.1 Versandweg und Transportmittel bleiben unserer Wahl überlassen, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine gegenteilige Weisung erteilt.
4.2 Die Versendungsgefahr regelt sich grundsätzlich nach der Bestimmung des § 447 BGB und zwar auch für den Fall, dass Frankolieferung vereinbart ist, bzw. die Anlieferung durch eigene Fahrzeuge erfolgt.
Ausgenommen bleibt der Fall des Verbrauchsgüterkaufs, in dem die gesetzliche Regelung greift (§§ 474, Abs. 2, 445, 447, 13 BGB).
5. Preise
5.1 Die Berechnung unserer Lieferungen erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Die Preise verstehen sich ab Werk Langenlonsheim, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
5.3 Lieferungen erfolgen verpackungsfrei. Soweit Sonderverpackung erforderlich oder gewünscht oder vorgeschrieben wird, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 BEGEROW berechnet für Aufträge unter 500,- EUR bzw. unter 500,- EUR und unter 30 kg eine Frachtkosten-/Abwicklungspauschale gemäß aktueller Preisliste.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlungen haben grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zu erfolgen.
6.2 Wechsel- oder Scheckzahlungen werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einlösung akzeptiert. Dabei gehen Spesen und Diskont immer zu Lasten des Auftraggebers.
6.3 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, ohne Einzelnachweis Verzugszinsen in banküblicher Höhe laut gesetzlicher Regelung zu berechnen.
6.4 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung bezüglich einer Lieferung nicht pünktlich nach oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wird unsere Gesamtforderung gegenüber diesem Auftraggeber - einschließlich Wechsel mit späterem Verfalldatum - sofort fällig, auch soweit Zahlungsfristen oder etwa Stundungen eingeräumt wurden. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung zu weiteren Lieferungen für uns nur, wenn der Auftraggeber Vorkasse leistet oder Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung anbietet.
6.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Wiederverkauf
7.1 Eine Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren bedarf unserer audrücklichen Zustimmung. Sie ist nur solchen Kunden gestattet, die unsere Waren im Rahmen ihres Geschäfts zum gewerbsmäßigen Wiederverkauf erwerben.
7.2 Erfolgt ein Wiederverkauf entgegen dieser Bestimmungen ohne unsere Zustimmung, sind wir von weiteren Lieferverpflichtungen entbunden und ggf. berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Dieser bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen gegenüber dem jeweiligen Käufer bestehen. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und per Saldo anerkannt sind. In diesem Fall gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldenforderung. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter, die unsere Rechte beeinträchtigen, zu unterrichten.
8.2 Wird unsere gemäß Ziffer 6.4 fällig gewordene Gesamtforderung vom Auftraggeber nicht sofort bezahlt, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe aller noch verfügbaren Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Käufer.
8.3 Wird die Ware unserer Firma mit anderen Waren dergestalt verarbeitet, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware untergeht, so ist bereits jetzt verbindlich vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vereinbarten Bestand im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Käufer diese Güter mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns verwahrt.
8.4 Im Falle des Wiederverkaufs sind unsere Auftraggeber verpflichtet, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und diesen bis zur restlosen Tilgung unserer Kaufpreisforderung zu sichern.
8.5 Zu diesem Zweck tritt unser Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten bereits jetzt unwiderruflich in voller Höhe an uns ab.
8.6 Der Auftraggeber ist jedoch - unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch uns - zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung berechtigt.
8.7 Verletzt der Auftraggeber seine diesbezüglichen Verpflichtungen uns gegenüber, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner gegenüber die Abtretung offenzulegen, bzw. vom Auftraggeber zu verlangen, dass er seine Abnehmer von der Abtretung unterrichtet.
8.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu benötigten Unterlagen auszuhändigen.
8.9 Auftraggeber aus Ländern, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, sind verpflichtet, uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen oder die volle Sicherungswirkung des Eigentumsvorbehalts herzustellen.
9. Mängel/Gewährleistung/Haftung
9.1 Für Produkte unserer Firma die nachweislich unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, leisten wir kostenlosen Ersatz. Der Auftraggeber hat allerdings den Nachweis zu führen, dass die Mängel nicht durch unsachgemäße Lagerung bei ihm oder durch Behandlung durch ihn entstanden sind. Schlägt die Ersatzlieferung zweimal fehl, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.2 Bei Handelswaren beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf den in den Garantiezusagen der Hersteller festgelegten Umfang.
9.3 Mängelansprüche müssen innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Gebrauch, spätestens 6 Monate nach Lieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung zu rügen.
9.4 Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche wegen eines Produkt- oder Leistungsmangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9.5 Bei Apparaten und Filtergeräten muss die Meldung schrifllich innerhalb einer Woche erfolgen. Bei zu Recht beanstandeter Ware steht dem Käufer ausschließlich deren Ersatzlieferung, nicht aber ein weitergehender Schadenersatzanspruch zu. Bei Mitlieferung von Motoren oder anderen Aggregaten bzw. Zubehörgeräten tritt der Besteller ebenfalls in die Vertragsbedingungen ein, die wir mit unseren Lieferanten vereinbaren. Für elektronisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der deutschen elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
9.6 BEGEROW übernimmt keine Beschaffenheits- und/oder Anwendungsgarantie, sofern diese nicht schriftlich vereinbart wurde. Vor Einsatz des Produktes obliegt es der Verantwortung des Käufers das Produkt auf seine Eignung zu überprüfen. Technische Informationen, Qualitätszertifikate und sonstige produktbezogene Dokumente haben lediglich Informationscharakter und dienen nicht dem Zweck eine Anwendung zuzusichern.
9.7 Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch oder nicht genehmigte Veränderungen des Produktes durch den Käufer oder Dritte schließen jegliche Gewährleistung auch im Hinblick auf die etwaigen Schutzrechte Dritter aus.
10. Verwendung; anwendungstechnische Beratung
10.1 Produkte zur Behandlung von Getränken oder sonstigen Lebensmitteln sind für den sofortigen Verbrauch bestimmt.
10.2 Unsere anwendungstechnischen Hinweise und Auskünfte dienen der Unterrichtung und Beratung. Sie werden nach bestem Wissen gegeben. Wegen der vielseitigen und unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten und wegen der individuellen Arbeitsweise sowie der unterschiedlichen Betriebsverhältnisse kann daraus jedoch keine Verbindlichkeit für uns abgeleitet werden. Eine etwaige Haftung unserer Firma ist nach Ziffer 3 und 9 dieser Bedingungen beschränkt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort ist in jedem Fall unser Werk in Langenlonsheim.
11.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche - auch aus Wechsel- und Scheckforderungen - ist ausschließlich als Gerichtsstand Bad Kreuznach vereinbart und anerkannt. Auch im Falle von Verträgen mit Nichtkaufleuten wird dieser Gerichtsstand hiermit ausdrücklich vereinbart und anerkannt. Die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und unserer Firma nach diesem Vertrag regeln sich nach deutschem Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) wird ausgeschlossen.
12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die ungültigen Bestimmungen durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die sinngemäß dem entsprechen, was ursprünglich gewollt war.
12.2 Diese Bedingungen treten ab 1. Februar 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden alle anderslautenden, früheren Bedingungen ungültig.
E. Begerow GmbH & Co.
An den Nahewiesen 24
55450 Langenlonsheim
Germany
3.27-01/09


