OIV- Stellungnahme – Nachweis von allergenen Rückstände im Wein

 

Die Vertreter der 45 souveränen Staaten, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein angehören verabschiedeten 17.03.2012 einstimmig eine Resolution, in der aufgrund technologischer Entwicklungen die Nachweis- und Quantifizierungsgrenze für Methoden zum Nachweis von potentiell allergenen Proteinrückständen aus Schönungsmitteln in Wein um die Hälfte reduziert werden. 

Natürliche Substanzen wie in Milch oder Käse enthaltenes Kasein und in Eiweiß enthaltenes Ovalbumin oder Lysozym können bei der Weinklärung eventuell eingesetzt werden.  Zum Nachweis dieser Stoffe in Wein können verschiedene Analysemethoden angewandt werden.
 

Zur Harmonisierung der bestehenden Kriterien, anhand derer die Festlegung eines Schwellenwertes für den Nachweis von potentiell allergenen Schönungsmitteln in Wein ermöglicht werden soll, verabschiedete die OIV die Resolution OIV/COMEX 12/502. Die durch die Generalversammlung der OIV in Tiflis (Georgien) 2010 verabschiedete Resolution OIV/OENO 427/2010, in der die Kriterien für Analysemethoden zur Bestimmung von in Wein verwendeten Schönungsmitteln angeführt werden, wird durch diese Resolution geändert.  
 

Die OIV erfüllt somit eine ihrer bedeutendsten Missionen: ihr Beitrag zum Gesundheitsschutz der Konsumenten sowie zur Lebensmittelsicherheit anhand wissenschaftlicher Gutachten.
 

Nachfolgend die in der Resolution OIV/COMEX 12/502 angegebenen neuen Schwellenwerte für die Nachweis- und Quantifizierungsgrenze für Methoden zum Nachweis potentieller Allergene in Wein:

 

 

Die Nachweise sollen mit ELISA Tests durchgeführt, d.h. somit können die Weinbaubetriebe und Weinkellerei kontrollieren ob allergene Rückstände im Wein vorliegen. Es ist jetzt an der EU-Kommission, diese Nachweisgrenzen und Methoden zu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, dann müssen Wein bei Werten über 0,25 mg/l gekennzeichnet werden. Von der praktischen Sichtweise kann zu dieser Thematik ausgeführt werden:

Wenn mit praxisüblicher Kasein und Ovalbumin Dosagen im Keller gearbeitet wird, liegen die Rückstände in der Regel unter der „aktuellen empfohlenen Grenze“ (< 0,25 mg/l), wenn man

 

1.    Eine Sterilfiltration durchführt – (BECOPAD; BECO Weinreihe, BECO Standardreihe BECO Membranfilterkerze) aber auch eine Filtration mit einer feinen BECOGUR 200 reduziert die allergenen Rückstände.


2.    Nach einer Schönung mit Bentonit und anschließender Sterilfiltration den abzufüllenden Wein behandelt.

 

Ob die Deklarationspflicht ab 1. Juli 2012 gilt, ist noch nicht endgültig festgelegt, eine Verzögerung auf den 01.01.2013 ist z.Zt. noch in Diskussion.

 

(Quelle: OIV)

 

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Weiterführende Informationen

RESOLUTION OIV-COMEX 502-2012